zumutbarkeit
schutzstreifen als solcher ist nicht benutzungspflichtig
ergibt sich höchstens aus allgemeinem rechtsfahrgebot
allerdings unter einhaltung von einem sicherheitsabstand zu parkenden autos von 1 m
benutzungspflichtige rva (radweg, radstreifen) dürfen nur dort angeordnet werden, wo sie aus sicherheitsgründen zwingend notwendig sind
"Benutzungspflichtige Radwege dürfen nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr gelten."
mangelhafte umsetzung
uneinheitliche rechtsprechung; anfechtung teuer